Schönheitsreparaturen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Formularklauseln, nach denen die Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Streichen) nach einem starren Fristenplan, der den Mieter etwa alle 2 bis 5 Jahre zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, ob dies sachlich auch erforderlich ist, für unwirksam erklärt. Darüber hinaus sind weitere Schönheitsrenovierungsklauseln unwirksam. Einen Überlick erhalten Sie durch die nachfolgend genannten BGH-Urteile.
Link(s) zum Urteil: