Mitglieder-Satzung

Satzung des Bremer Mieterschutzbund e.V.

1.Der Verein führt den Namen "Bremer Mieterschutzbund e.V." Er hat seinen Sitz in Bremen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen.

2.Der Bremer Mieterschutzbund e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er ist nicht auf Wirtschaftsbetrieb ausgerichtet. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er jedoch alle geeigneten Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen. Der Verein versteht sich als Selbsthilfeorganisation der Mieterschaft. Er sieht es insbesondere als seine Aufgabe an, die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsangelegenheiten zu schützen, für eine soziale Wohnungspolitik einzutreten und die Verwirklichung einer sozialen, an den Bedürfnissen der Mieterschaft ausgereichteten Wohnungswirtsachaft zu fördern. Er dient dem Schutz der Beratung der Verbraucher.

3.Mieter und Mieterinnen können die Mitgliedschaft erwerben. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung, der vom Vorstand innerhalb von 6 Monaten widersprochen werden kann.

4.Die Mitgliedschaft erlischt:
a)durch Kündigung.
Eine Kündigung ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Im Eintrittsjahr ist ein Austritt nicht möglich.

b)durch Tod
c)durch Ausschluss
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten eines Mitgliedes das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder mit den Zielen des Vereins nicht vereinbar ist. Die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand.

5.Jedes Mitglied hat bei seinem Beitritt in den Verein eine Aufnahmegebühr und den ordentlichen Beitrag zu entrichten. Darüberhinaus haben die Mitglieder Gebühren zu entrichten. Diese sind: die Rücklastschriftgebühr, die Mahngebühr, die Einwohnermeldeamtsgebühr. Die Höhe des Beitrages und der Gebühren sowie deren Fälligkeit sind in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird. Der Beitrag ist grundsätzlich eine Bringschuld und für ein Jahr im Voraus zu zahlen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Die Mitglieder erhalten kostenlos Beratung in allen Miet- und Wohnungsfragen. Die Mitglieder sind verpflichtet, Adressen-, Namens- und Bankverbindungsänderungen rechtzeitig mitzuteilen.

  1. Organe des Vereins sind:
    a) Die Mitgliederversammlung
    b )Der Beirat
    c) Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie hat neben den ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über die endgültige Tagesordnung zur jeweiligen Versammlung, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlungwird vom Vorstand unter der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen durch Versenden eines Rundbriefes an die Mitglieder oder durch Aushang in der Geschäftsstelle mit gleicher Frist mindestens alle 8 Jahre einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Anträge zur Tagesordnung und Ankündigung von Kandidaturen zum Vorstand müssen einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorsatnd zugegangen sein. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vereinsm,itglied geleitet, das von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt wird. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen, mit Ausnahme von Anträgen zu Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern, dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 2 Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in. Vertretungsberechtigt i.S. des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende.Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 8 Jahre. Er bleibt solange im Amt bis eine Neubestellung erfolgt ist. In den Vorstand dürfen nur Personen gewählt werden, die dem Beirat mindestens 1 Jahr angehören und volljährig sind. Von dieser Regelung ist der von der Gründungsversammlung zu wählende Vorstand ausgenommen. Der Beirat besteht aus dem Vorstand und von diesen in den Beirat berufenen Vereinsmitgliedern. Der Vorstand beruft den Beirat.

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand des Vereins ist Bremen.

  2. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme dreiviertel aller Mitglieder des Vereins.

  3. Anträge zu Satzungsänderungen müssen sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein. Bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zweidrittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  4. Das Vermögen des Vereinms fällt bei Auflösung in das Vermögen eines gemeinnützigen wohnungspolitischen Verbandes, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
    Bremen, den 28.02.2003