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Mieter darf in jeder Farbe streichen

Der Bundesgerichtshof hat eine häufig verwendete Klausel in Mietverträgen für unwirksam erklärt, nach der Mieter bei Schönheitsreparaturen die "Ausführungsart" nur mit Zustimmung des Vermieters wechseln dürfen.

Die Klausel lautet: „Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen.“ Streng genommen fordert diese jetzt vom BGH für unwirksam erklärte Schönheitsreparaturklausel, dass der Mieter bei seinen Renovierungsarbeiten von den ursprünglichen Farbtönen oder Tapeten nur mit Erlaubnis des Vermieters abweichen darf.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist die Klausel unklar und deshalb nichtig, weil nicht eindeutig ist, was unter „Ausführungsart“ zu verstehen ist. Unklar bleibt, ob jegliche Veränderung in der Ausführung zustimmungspflichtig sein soll bzw. wo die Grenze zwischen zustimmungspflichtigen und zustimmungsfreien Veränderungen bei den Schönheitsreparaturen liegen sollte.

Folge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs, dass die Abwälzung der Renovierungsverpflichtung insgesamt unwirksam ist. Der Mieter muss keinerlei Renovierungsarbeiten vornehmen.

Externer Link:
BGH VIII ZR 199/06


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