Mietminderung
Bruttomiete ist ausschlaggebend
Der Bundesgerichtshof hat im jahrelangem Streit, ob Mietminderung von der Brutto- oder der Nettomiete auszugehen ist, zu Gunsten der Mieter entschieden.
Bei Wohnungsmängeln ist der Mieter berechtigt, eine geminderte Miete zu zahlen. Das Ausmaß der Mietminderung richtet sich nach dem Ausmaß, in dem sich die Wohnung durch den Mangel in ihrer Gebrauchstauglichkeit ist. Abzustellen ist dabei auch die Bruttomiete, also Grundmiete + kalte Betriebskosten + Heizkosten. Das gilt unabhängig davon, ob eine reine Kaltmiete vereinbart ist oder die Betriebskosten per pauschale oder Abschlag getrennt werden, oder ob eine Inklusivmiete vereinbart ist, die einige oder alle Betriebskosten bereits enthält. Mit dieser Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshofs eine jahrelange Streitfrage im Sinne der Mieter entschieden, in dem er klarstellt, dass die Betriebskosten in jeden Fall Teil der Miete sind. In der Vergangenheit hat es zahlreiche unterschiedliche Gerichtsurteile zu dieser Frage gegeben.
Eine Mietminderung wird für gewöhnlich in % der Mietzahlung angegeben. Im Klartext hat das Urteil also höhere Minderungsbeträge für Mieter, deren Wohnungen Mängel haben, zur Folge. Wer beispielsweise wegen starker Feuchtigkeitsschäden zu einer 50%-igen Mietminderung berechtigt ist, brauch auch nur noch die Hälfte der kalten Betriebskosten (Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wasser und Entwässerung, Schornsteinfeger etc.) und auch nur die Hälfte der Heizkosten zu bezahlen.
Das Recht zur Mietminderung besteht grundsätzlich von dem Tag an und solange, wie die Wohnung durch den Mangel in Ihrer Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist.
Externer Link:
XII 225/03