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Mieteransprüche: Schäden nach Sturm und Starkregen

Bei Sturm- und Starkregen kommt es in Bremen häufig für die Mieter zu erheblichen Schäden. Diese betreffen das Gebäude und die Wohnung, aber auch die Einrichtungsgegenstände des Mieters. Welche Ansprüche bestehen, soll hier kurz erläutert werden:

Instandsetzung
Ist die Wohnung oder der Keller durch eindringendes Regenweasser oder hochkommendes Grundwasser überschwemmt, so muss der Vermieter dieses beseitigen. Gleichfalls ist für eine fachgerechte Trocknung der überschwemmten Bereiche zu sorgen. Ebenfalls sind die Schäden, die am Gebäude oder der Wohnung entstehen fachgerecht zu beheben. Entstehen weitere Schäden an der mitgemieteten Einbauküche oder Teppichböden, so sind auch diese Schäden fachgrecht zu beseitigen. Dagegen sind Schäden am eigenem Hausrat ( Möbel, Kleidung, Laminatboden etc.) vom Vermieter nicht zu ersetzen. Sollte eine Hausratversicherung bestehen, so tritt diese bei Sturmschäden ein, nicht jedoch für Hochwasserschäden. Diese sind allenfalls mit versichert, wenn eine Elementarversicherung abgeschlossen wurde.

Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter bestehen im Regelfall nicht. Die deshalb, da dem Vermieter regelmäßig kein Verschulden am Auftritt der Schäden trifft. Etwas anderes kann gelten, wenn der Vermieter bspw. trotz gesetzlicher Verpflichtung kein Rückstauventil installiert hat und es hierdurch zu einem Wassereintritt gekommen ist.

Minderung der Miete
Es bestehen grundsätzlich Mietminderungsanspüche. Die Höhe ist abhängig vom Grad der Beeinträchtigung. Es empfiehlt sich zu Beweiszwecken Fotos von den Schäden zu machen.

Aufwendungsersatzansprüche
Soweit der Mieter bei Überschwemmungen selbt mit anfasst und Reinigungsarbeiten etc. durchführt, so bestehen gegenüber dem Vermieter Aufwendungsersatzansprüche. Pro aufgewandter Stunde können € 12,00 bis € 15,00 verlangt werden. Es empfiehlt sich die Arbeiten und die Schäden zu dokumentieren.


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