Betriebskosten: Kosten leerstehender Wohnungen gehen zu Lasten des Vermieters
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass zumindest bei der Abrechnung der Betriebskosten Kosten für leerstehende Wohnungen alleine zu Lasten des Vermieters gehen; dies gilt auch bei verbrauchsabhängigen Kosten, wie bspw. Wasser,Abwasser,Müll, Strom etc.
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VIII ZR 159/05