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Wieso Mietervereine Rechtsberatungen durchführen dürfen

In Deutschland sind Rechtsberatungen grundsätzlich Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, um sicherzustellen, dass die Qualität und Professionalität der Beratung gewährleistet ist. Dennoch gibt es für bestimmte Arten von Rechtsberatungen Ausnahmen, bei denen auch Vereine oder andere Organisationen, wie zum Beispiel Mietervereine, Rechtsberatung anbieten dürfen. Diese Ausnahmen sind im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelt.

Der Hauptgrund für diese Ausnahmeregelungen liegt darin, dass einige Rechtsgebiete für eine große Anzahl von Menschen von besonderer Bedeutung sind und daher eine leicht zugängliche, kostengünstige und qualifizierte Beratung erforderlich ist. Die Mietrechtsberatung ist eines dieser Gebiete, da es in Deutschland viele Mieter gibt und das Mietrecht eine Vielzahl von komplexen Regelungen und Bestimmungen enthält. Mietervereine, die in der Regel als gemeinnützige Organisationen agieren, bieten ihren Mitgliedern Rechtsberatung in mietrechtlichen Fragen an und tragen so dazu bei, dass Mieter Zugang zu qualifizierter Rechtsberatung erhalten, ohne dass ihnen hohe Kosten entstehen.

Der geschichtliche Hintergrund dieser Regelung reicht bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts zurück. Bereits in der Weimarer Republik (1919-1933) gab es erste Mietervereine, die sich für die Interessen von Mietern einsetzten und ihnen bei rechtlichen Problemen halfen. Nach dem Zweiten Weltkrieg und der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) von 1935 durch das Rechtsberatungsgesetz von 1953 ersetzt. Dieses Gesetz erlaubte ausdrücklich Rechtsberatung durch rechtsfähige Vereine und sozialistische Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen.

Mit der Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) im Jahr 2008 wurde das RBerG abgelöst, und die Regelungen für Rechtsberatung durch Vereine wurden weiter gefestigt. Das RDG gestattet ausdrücklich die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen durch Vereine, sofern diese im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben und für ihre Mitglieder tätig werden.


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