Nebenkostenabrechnung: Abrechnungszeitraum verhandelbar
Grundsätzlich hat der Vermieter immer über einen Zeitraum von 12 Monaten abzurechnen, § 556 BGB. Nun hat jedoch der Bundesgerichtshof entschieden, dass Vermieter und Mieter diesen Zeitraum einvernehmlich ändern können, bspw. auf 19 Monate ( BGH VIII ZR 316/10).
Im vorliegenden Streitfall wollte der Vermieter den Abrechnungszeitraum vom 01.06 eines Jahres zum 31.05. des nächsten Jahres auf eine kalenderjährliche Abrechnung umstellen. Hierdurch hätte sich einmal der Abrechnungszeitraum erheblich verlängert. Zunächst stimmte der Mieter zu, berief sich jedoch anschließend auf die gesetzliche Regelung des 12-Monats-Zeitraumes. Der BGH stellte hingegen klar, dass eine einvernehmlich Änderung des gesetzlichen Abrechnungszeitraumes möglich ist. Hiernach, so Gert Brauer vom Mieterbund, sollte die Mieter zunächst vorsichtig sein und sich rechtliichen Rat einholen, wenn der Vermieter mit der Bitte um Änderung des jährlichen Abrechnungszeitraumes an die Mieter heran tritt. Dies kann im Einzelfall finanzielle Nachteile mit sich bringen, sodass vorab eine Klärung erfolgen sollte.