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Ein Hauch von Rauch

Selbst stark qualmende Mieter müssen die Wohnung nur im Extremfall renovieren. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes müssen Raucher im Regelfall nicht befürchten, die Wohnung bei Auszug zu renovieren, da das Rauchen in der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch zählt.

Eine Vermieterin aus Bonn hatte eine Wohnung an zwei Studenten vermietet, die offenbar beide starke Raucher waren. Jedenfalls sah sich die Vermieterin beim Auszug der beiden nach zwei Jahren gezwungen, die Wohnung neu zu tapezieren. Sie berechnete hierfür € 2000,00 und verweigerte die Auszahlung der Kaution. Auf die Klage der früheren Mieter erklärte sie, bei deren Auszug seien Decke, Wände und Türen der Wohnung durch Zigarettenqualm stark vergilbt gewesen. Der Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten eingefressen. Deshalb hätten sogar die Türen lackiert werden müssen, so dass eine Verrechnung der Renovierungskosten mit der Kaution zu erfolgen hatte. Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied. Eine Schadensersatzpflich treffe die früheren Mieter nicht, da sich die Beseitigung der Spuren des Rauchens im Rahmen von Schönheitsreparaturen gehalten habe(BGH VIII 43/2008).


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