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Verjährung: Kaution ist nicht zu zahlen

Drei Jahre nach dem Einzug kann ein Vermieter keine Kaution mehr verlangen. Denn dieser Anspruch verjährt drei Jahre nach Ablauf des Jahres in dem er entsteht.

Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Darmstadt hervor. In diesem Fall wurde bei der Unterzeichnung des Mietvertrages im August 2002 die Zahlung einer Kaution vereinbart. Die Wohnung wurde im September übernommen, ohne dass die Zahlung erfolgte. Der Vermieter verlangte erst im Jahre 2006 die Kaution und zog vor Gericht. Die Richter wiesen den Anspruch ab, die für zivilrechtliche Ansprüche übliche Dreijahresfrist habe Ende 2002 begonnen, abgelaufen sei sie entsprechend Ende 2005 ( Az: 4 O 529/06).


© Der Bremer Mieterschutzbund e.V.

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