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Mieter darf vor der Garage parken

Ein Mieter muss sein Auto nicht stets in die Garage stellen, wenn er es am gleichen Tag noch benötigt. Er kann es auch vor der Garage abstellen, wenn dadurch niemand anders behindert wird - etwa beim Rangieren auf dem Garagenhof. Das hat das Amtsgericht Bochum entschieden.

Die Frage ist in der Rechtsprechung umstritten. Das Amtsgericht Frankfurt hatte 1989 entschieden, der Mieter einer Garage sei nicht berechtigt, sein Auto davor abzustellen. Das Amtsgericht Flensburg war 2000 entgegengesetzer Meinung. Es befand, dass der Vermieter die Unterlassung des Parkens vor der Garage nicht verlangen kann, wenn dies gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB verstoßen würde. Das sei dann der Fall, wenn der Mieter jahrelang vor der Garage geparkt hat, dem Vermieter dadurch kein Nachteil entstehe und der Platz auch nicht zum Rangieren anderer Garagennutzer gebraucht würde.

Dieser Auffassung schloss sich das Amtsgericht Bochum in einem Prozess an, den die Vermieterin gegen seinen Mieter angestrengt hatte, - und wies die Klage ab. Das Mieterpaar aus Bochum-Riemke hatte jahrelang zunächst die rechte, später die linke von drei Garagen auf dem Hinterhof genutzt und dabei immer wieder kurzfristig vor der Garage geparkt, wenn das Auto am gleichen Tag noch einmal benötigt wurde. Das wollte die Vermieterin, die selbst in Bochum-Laer wohnt, nicht länger hinnehmen und reichte - nach erfolgloser Abmahnung - Klage ein.

Das Amtsgericht Bochum befand das Parkverhalten der Mieter allerdings als "durchaus normales und übliches Verhalten eines Garagennutzers", einen Zwang zum sofortigen Abstellen des Autos in der Garage dagegen unzumutbar. Auf dem neun Meter breiten und 10 Meter langen Garagenhof sei auch genug Platz zum Rangieren für die anderen Garagennutzer vorhanden. Ein Verbot des Parkens vor der Garage verstoße daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

AZ: AG Bochum, 63 C 165


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