Weitere Renovierungsklausel unwirksam
Das Kammergericht Berlin hat eine weitere Renovierungsklausel in einem Formularmietvertrag gekippt.
Die Regelung "Die Schönheitsreparaturen werden regelmäßig in folgenden Zeiträumen erforderlich ... " ist unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen. Sie ist so auszulegen, dass der Mieter die Renovierungsarbeiten spätestens nach Ablauf der Frist auszuüben hat, unabhängig davon, ob der Zustend der Wohnung dies erfordert. Es handelt sich somit um eine starre Regelung, die nach der Ansicht der BGH-Rechtsprechung unwirksam ist.
KG, 22.05.2008Az 8 U 205/07