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BGH: Fristlose Kündigung erst nach Abmahnung

Will ein Mieter fristlos kündigen, weil die Wohnung für ihn eine Gesundheitsgefahr darstellt, so muss er dem Vermieter grundsätzlich vorher eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Prozess eines Vermieters, der seine Mieterin auf Zahlung von Miete verklagt hatte. Die Mieterin hatte im Schlafzimmer der Wohnung Schimmelbefall festgestellt und das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Mit der Klage machte der Vermieter die Mieten für die restlichen Monate der vereinbarten Mietzeit geltend.

Möglicherweise zu Recht, entschied der BGH (Urteil vom 18. April 2007 - VIII ZR 182/06). Er verwies den Rechtsstreit zurück an das zweitinstanzliche Gericht, da geklärt werden müsse, ob im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Kündigung ohne vorherige Fristsetzung gerechtfertigt war. Dabei weist der BGH darauf hin, dass nicht jede Art von Schimmelbefall automatisch eine Gesundheitsgefahr darstelle und dass in vielen Fällen erst ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten Klarheit schaffen müsse.


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