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Keine Mieterhöhung wegen unwirksamer Renovierungsklausel

Rechte der Mieter durch den Bundesgerichtshof abermals gestärkt.Viele Renovierungsklauseln in Mietverträgen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ungültig, weil sie starre Fristenpläne enthalten.

Das bedeutet, dass der Vermieter fürs Tapezieren und Streichen zuständig ist. Er kann deswegen auch keine höhere Miete verlangen. Das hat der BGH heute geurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter den Vertrag ergänzen wollen, weil die im Mietvertrag vereinbarte Renovierungsklausel einen starren Fristenplan vorsah und deshalb ungültig war. Da der Mieter dies ablehnte, verlangte der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 0,71 € pro qm. Dieser Betrag ist in der Zweiten Berechnungsverordnung, die die Miethöhe in Sozialwohnungen regelt, vorgesehen, wenn der Vermieter für Renovierungen zuständig ist.
Der Mieter war auch damit nicht einverstanden und ließ sich verklagen. Der BGH lehnte die Klage des Vermieters heute in letzter Instanz ab. Er führte aus, dass das Kostenmietenprinzip des Sozialen Wohnungsbaus dem Vergleichsmietenprinzip des freifinanzierten Wohnungsbaus fremd sei. Es stehe in keiner Weise fest, ob sich für Wohnungen, die vom Vermieter renoviert würden, auf dem Markt eine höhere Miete erzielen ließe als für solche, in denen der Mieter zur Renovierung verpflichtet ist.

Der BGH sah auch keine Regelungslücke zu Lasten des Vermieters. Schließlich entstehe durch die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel nur der Zustand, den das Gesetz ohnehin vorsehe. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Vermieter zuständig. Nur wenn im Vertrag etwas anderes wirksam vereinbart ist, muss der Mieter tapezieren und streichen. Das Risiko einer unwirksamen Vertragsklausel trage außerdem derjenige, der die Klausel verwendet hat - also der Vermieter.


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