Sicherheitszuschlag auf Betriebskosten nicht zulässig
Auch in Bremen häufig ein Ärgernis für die Mieter. Diese erhalten eine Nebenkostenabrechnung mit einer Nachzahlung.Der Vermieter passt nicht nur die Vorauszahlungen an die tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten an, sondern fordert noch wegen möglicher steigender Kosten im laufenden Jahr einen Zuschlag, oftmals von 10%. Unzulässig, wie jetzt der Bundesgerichtshof mitteilt ( Az: VIII ZR 294/10 ).
Folgender Fall lag der Entscheidung zugrunde: Mit der Abrechnung, die mit einer Nachforderung zu Lasten der Mieterin endete, hatte die Vermieterin nicht nur eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen verlangt, sondern zusätzlich hierauf noch einen Sicherheitszuschlag von 10%. Dies hielt der BGH für unzulässig. Die Vermieterin könne nur aufgrund der Beträge der aktuellen Abrechnung die Vorauszahlungen anpassen, nicht jedoch in Erwartung steigender Kosten noch einen Sicherheitszuschlag erheben. Siebenkotten: „Der Vermieter hat Anspruch auf Betriebskostenvorauszahlungen in angemessener Höhe. Das bedeutet, der Vermieter darf die Kosten nicht in beliebiger Höhe oder zu hoch festsetzen. Mieter müssen über die Betriebskostenvorauszahlungen keine kostenlosen Kredite vergeben.“