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Umbauarbeiten: Kein besserer Schallschutz notwendig

Der Vermieter hatte in der über der Mietwohnung gelegenen Dachgeschosswohnung Umbauarbeiten durchgeführt und zwar derart, dass aus einer Dachgeschoßwohnung zwei wurden. Der Mieter reklamierte in der Folgezeit unzureichende Schallisolierung und minderte die Miete um 20%. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschied (BGH VIII ZR 287/12).

Grundsätzlich gilt der Schallschutz, als vertragsgemäß, der den technischen Normen entspricht, die bei Errichtung des Gebäudes galten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vermieter das Haus grundlegend verändert. Geschieht dies so muss er hierfür die aktuellen, zum Zeitpunkt des Umbaus geltenden DIN-Normen einhalten.


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