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Widerruf der Untervermietung - Fristlose Kündigung nicht möglich

Im Mietvertrag war vereinbart, dass eine Untervermietung an bis zu 2 Personen gestattet ist, die Untervermietungsgenehmigung aber widerrufen werden kann.

Nach einem Verkauf des Objekts widerrief der neue Eigentümer die erteilte Genehmigung zur Untervermietung. Gleichzeitig kündigte er das Mietverhältnis fristlos wegen unerlaubter Untervermietung. Der Mieter hatte jedoch bereits das Untermietverhältnis gekündigt und führte einen Räumungsprozess gegen den Untermieter.

Der BGH stellte nunmehr fest, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, da der Mieter alles mögliche getan habe, um das Untermietverhältnis nach dem Widerruf der Genehmigung zu beenden ( BGH VIII ZR 5/13 ).


© Der Bremer Mieterschutzbund e.V.

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