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Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme wird erleichtert

Der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Entscheidung erleichterte Bedingungen für eine Modernisierungsankündigung geschaffen. Hierdurch werden erneut Mieterrechte gelockert. Modernisierungsmaßnahmen sind nach dem Gesetz vom Vermieter anzukündigen.

Hiernach muss der Mieter 3 Monate vor Beginn der Maßnahme über die Art, Umfang und Beginn informiert werden. Ebenfalls ist die zu erwartende Mieterhöhung zu benennen. In der dem BGH vorliegenden Entscheidung teilte der Vermieter nur stichwortartig die Maßnahmen mit ( Anbau eines Balkons an der Westseite, Arbeiten zur Installation an der Heizung und Elektrik). Konkrete Angaben zum Beginn der Arbeiten und welche Wandbereiche/ Zimmer betroffen sind, fehlten gänzlich. Dennoch hatte der Mieter nach der Entscheidung des BGH die Arbeiten zu dulden, da er die örtlichen Gegenbenheiten kenne, BGH VIII ZR 242/10. Eine Entscheidung, die kaum nachvollziehbar ist, so Gert Brauer vom Mieterschutzbund. Mieter müssten doch zumindest in Kenntnis gesetzt werden, wann mit den Arbeiten zu rechnen ist. Eine notwendige Planung bei den Mietern ist doch so gar nicht möglich und führt zu unnötigen Belastungen.


© Der Bremer Mieterschutzbund e.V.

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