Seit über 20 Jahren Mietrechtsberatung in Bremen und umzu!

Schallschutz nach DIN-Vorschriften ausreichend

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes hat der Mieter kein Recht zur Mietminderung wegen mangelhafter Trittschalldämmung, wenn die geltenden DIN-Vorschriften eingehalten wurden.

Hierbei sind die DIN-Vorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich. Sie bestimmen die Anforderungen an den Wohnungsstandard, den Mieter erwarten können, zumindest so lange nicht ausdrücklich etwas anderes im Mietvertrag vereinbart wurde.

In Anbetracht dieser negativen Entscheidung, empfiehlt der Mieterschutzbund vor Anmietung einer Wohnung diese auch unter dem Geschtspunkt eines mangelhaften Trittschalls genau zu überprüfen.

AZ: BGH VIII ZR 85/09


© Der Bremer Mieterschutzbund e.V.

Basic Information.