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Nachträgliche Korrektur einer Nebenkostenabrechnung möglich

Im Einzelfall soll nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine nachträgliche Korrektur einer Betriebskostenabrechnung zu Lasten des Mieters möglich sein. Rechtsanwalt Gert Brauer vom Mieterschutzbund bedauert diese Entscheidung, da sie zu unnötigen streitigen Auseinandersetzungen führt.

Der Bundesgerichtshof weicht die gesetzliche Regel auf, dass eine Betriebskostenabrechnung 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode nicht mehr zum Nachteil des Mieters korrigiert werden darf (BGH VIII ZR 133/10). Die Vermieterin hatte ursprünglich das Kalenderjahr 2007 am 10. Dezember 2008 abgerechnet. Irrtümlich hatte sie aber die falschen Vorauszahlungsbeträge eingesetzt, statt 1.895 Euro 2.640 Euro. Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 korrigierte die Vermieterin die Abrechnung. Statt eine Rückzahlung in Höhe von 203 Euro zu erhalten, mussten die Mieter jetzt 532 Euro an die Vermieterin nachzahlen. Die Karlsruher Richter erklärten, die Mieter dürften sich ausnahmsweise „nach Treu und Glauben“ nicht auf die gesetzliche Abrechnungs- und Ausschlussfrist berufen. Sie hätten den Fehler in der Abrechnung leicht erkennen können. Die Mieter dürften die Vermieterin nicht an ihrem für sie offensichtlichen und später auch korrigierten Versehen festhalten.


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