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Parabolantenne kann nicht grundsätzlich verboten werden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Aufstellen einer Parabolantenne nicht generell untersagt werden kann.

In einem Mietvertrag war die Regelung enthalten, dass der Mieter grds. keine Parabolantenne aufstellen darf. Dieses Verbot hat der BGH für unwirksam erachtet. Der BGH erklärte, dass der Vermieter nach den Grundsätzen von Treu und Gleuben verpflichtet sein kann, dem Mieter das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Fußboden des Balkons ohne feste Verbindung zum Gebäude zu gestatten. Bedingung ist, dass sich der Mieter auf sein geschütztes Informationsinteresse berufen kann und weder eine Substanzverletzung des Eigentums noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Der Bremer Mieterschutzbund begrüßt diese Klarstellung ausdrücklich. Die streitige Auseinandersetzung, ob eine Parabolantenne aufgestellt werden kann trotz eines Kabelanschlusses im Haus ist durch diese Entscheidung im Grunde zu Gunsten der Mieterschaft entschieden, so Gert Brauer vom Mieterverein. BGH:VIII ZR 207/04.


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