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Tausende müssen nicht mehr renovieren

Mieter von Wohnungsbaugesellschaften sollten gut aufpassen.

Steht in den allgemeinen Vertragsbestimmungen, dass die Mieter bei den Schönheitsreparaturen "nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens (bzw. der Genossenschaft) von der bisherigen Ausführungsart abweichen" dürfen, so ist die gesamte Überwälzung der Renovierungspflicht auf den Mieter unwirksam.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28.3.2007 (Aktenzeichen: VIII ZR 199/06). Das Urteil können Sie hier downloaden: BGH VIII ZR 199/06.


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