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Forderung des Vermieters im Insolvenzverfahren

Mit der Klage verfolgte die Vermieterin die Zahlung einer Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum. Die Mieterin wurde vom Amts- und Landgericht jeweils zur Zahlung verurteilt.

Diese Urteile wurden vom Bundesgerichtshof bestätigt, jedoch mit der Einschränkung, dass die klagende Vermieterin ihre Forderung nur deshalb gegen die beklagte Mieterin geltend machen kann, weil das Insolvenzverfahren inzwischen aufgehoben worden ist. Der Anspruch auf Zahlung der Nebenkostenforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum stellt lediglich eine Insolvenzforderung dar, auch wenn die Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war. Die Forderung kann daher während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht werden, sondern muss zur Insolvenztabelle angemeldet werden. BGH VIII ZR 295/10.


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