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Nicht aufgeführte Mängel im Abnahmeprotokoll müssen nicht beseitigt werden

Die Mieterin hatte zur Verdunkelung der Fenster Plissees angebracht und hierzu die Fensterrahmen mit Schraubenlöchern versehen.

Eine Genehmigung hierzu hatte sie vom Vermieter nicht eingeholt. Mit Beendigung des Mietverhältnisses notierte der Vermieter verschiedene Mängel der Wohnung im Abnahmeprotokoll, nicht jedoch die Schraubenlöcher in den Fensterrahmen. Die Mieterin verlangte alsbald die Rückzahlung der Kaution, die der Vermieter u.a. deshalb verweigerte, da durch die Schraubenlöcher die Fenstzer beschädigt wären. Die Verweigerung des Vermieters zur Zahlung der Kaution erfolgte zu Unrecht, wie jetzt das Amtsgericht Bremen entschied.Da die vorhandenen Schraubenlöcher als Mangel im Abnahmeprotokoll nicht notiert waren, kann der Vermieter wegen später festgestellter Schäden zumindest dann keine Ansprüche mehr geltend machen, wenn diese bereits im Rahmen der Abnahme der Wohnung ohne besondere Schwierigkeiten hätten festgestellt werden können. Ohnenhin, so das Amtsgericht weiter, die Anbringung von Plissees zur Verdunkelung zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehört. Dies gilt auch dann, wenn die Plissees aufgrund baulicher Gegebenheiten nur so angebracht werden können, dass Schrauben in den Fensterlöchern gebohrt werden müssen (AG Bremen, 6 C 285/14).


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