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Mahnungen von Großvermietern rechtfertigen keine Anwaltskosten

Die Mieterin erhielt von Ihrer Wohnungsbaugesellschaft, nachdem die Miete nicht pünktlich eingegangen war, vom beauftragten Rechtsanwalt der Vermieterin eine Zahlungsauffordeung.

Neben der eigentlichen Miete sollten wegen des Zahlungsverzuges auch die Anwaltskosten von insgesamt €201.71 bezahlt werden. Zu Unrecht, wie jetzt das AG Köln (206 C 23/15) entschieden hat.Denn die Vermieterin hätte als Großvermieterin die Zahlungsaufforderung selbst verfassen können. Durch die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwalts habe sie ihre schadensminderungspflicht aus § 254 BGB verletzt. Ein Anspruch auf Zahlung der Anwaltskosten bestehe nicht, da der Anwalt zur Durchsetzung und Wahrung der Rechts der Vermieterin nicht erforderlich war. Ein Großvermieter ist durch eigenes kaufmännisches Personal selbst in der Lage Zahlungsaufforderungen zu verfassen.


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