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Mietminderung bezieht sich auf die Bruttomiete

Bemessungsgrundlage einer Mietminderung bei Wohnungsmängeln ist immer die Bruttomiete. Das hat der Bundesgerichtshof noch einmal klargestellt. Rechtsanwalt Gert Brauer begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich, da mit diesem Urteil Rechtssicherheit geschaffen wurde (BGH VIII ZR 223/10).

Der BGH hat entschieden, dass auch bei der jährlichenBetriebskostenabrechnung die berechtigte Mietminderung des Mieters berücksichtigt werden muss, die geminderten Beträge dürfen nicht durch die ‚Hintertür‘ wieder einkassiert werden“. Der Bundesgerichtshof bestätigte noch einmal, dass Bemessungsgrundlage einer Mietminderung immer die Bruttomiete ist – das ist die Miete einschließlich aller Nebenkosten. Bei der Jahresabrechnung über die Betriebskosten muss dann die gerechtfertigte Mietminderung berücksichtigt werden. Das bedeutet, auch eine eventuelle Nachzahlungsforderung des Vermieters muss anteilig gekürzt werden. Erst nach der Betriebskostenabrechnung steht deshalb die endgültige Höhe der Mietminderung fest. Laut Bundesgerichtshof sind evtl. Vermieterforderungen wie folgt zu berechnen: Ausgangspunkt ist die geschuldete Jahresnettomiete. Dazu kommen die tatsächlich vom Vermieter abgerechneten Betriebskosten. Abzuziehen sind die gerechtfertigten Minderungsbeträge.


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