Mängelbeseitigungsanspruch verjährt nicht
Bundesgerichtshof unterstützt bisherige Rechtsauffassung des Bremer Mieterschutzbundes (BGH VIII ZR 104/09). Mängelbeseitigunsgansprüche stellen auf dauernde Leistung gerichtete Erfüllungsansprüche dar, die nicht verjähren können.
Recht bekam ein Mieter, der u.a. auf Minderung des Trittschall in der über ihm liegenden Wohnung geklagt hatte.
Der Anspruch, der zunächst 2002 erhoben wurde und nach einem Mieterwechsel aufgrund einer Besserung der Situation nicht weiter verfolgt wurde, wurde im Jahre 2006, da sich die Situation wieder verschlechtert hatte, neu erhoben.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Mietsache während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten ist. Keine Rolle spielt es, ob der Mieter Mängel im Haus oder in der Wohnung längere Zeit widerspruchslos hingenommen hat. Der Reparatur- und Mängelbeseitigungsanspruch verjährt nicht.