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Zu kleine Wohnung? Fristlose Kündigung möglich

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen kann, wenn die Wohnungsgröße um mehr als 10% von der vertraglichen abweicht (BGH VIII ZR 142/08). Eine konsequente Entscheidung, so Gert Brauer vom Bremer Mieterschutzbund.

Der BGH hat entschieden, dass der Mieter nicht nur die zuviel bezahlte Miete fordern, sondern das Mietverhältnis auch fristlos kündigen kann. Statt der ausgewiesenen 100 m² hatte die Wohnung tatsächlich nur 77,37 m². Da eine Flächenabweichung von mehr als 10% gegeben war, lag ein schwerwiegender Mangel vor, der zur Folge hat, dass nicht nur die überzahlte Miete für 3 Jahre rückwirkend zu erstatten ist, sondern das Mietverhältnis auch fristlos gekündigt werden kann, weil der Vermieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht gewähren kann.


© Der Bremer Mieterschutzbund e.V.

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