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Öltankreinigungskosten sind Betriebskosten

Umstrittene Rechtsfrage endlich vom Bundesgerichtshof geklärt. Veranlaßt der Vermieter die Reinigung des Öltanks, so können diese Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung in Ansatz gebracht werden (BGH VIII ZR 221/08).

Mit dieser Entscheidung wurde eine offene Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden. Da die Amts- und Landgerichte keine einheitliche Auffassung zur Problematik vertraten, war die Rechtsberatung nicht immer ganz einfach, so Gert Brauer vom Mieterschutzbund. Insofern ist zu begrüßen, dass nunmehr Klarheit herrscht und Streitigkeiten vermieden werden können.

Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass die Reinigung des Öltanks Betriebskosten sind und keine Instandhaltungs- bzw.Instandsetzungskosten. Bei der Reinigung des Öltanks geht es nicht um die Vorbeugung oder Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage (Instandsetzung), sondern um die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit (Betriebskosten).

Kosten der Öltankreinigung sind nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs auch deshalb Betriebskosten, weil sie „wiederkehrend“ entstehen. Hierbei ist unerheblich, dass Öltankreinigungen immer nur im Abstand von mehreren Jahren durchgeführt werden.


© Der Bremer Mieterschutzbund e.V.

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