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Landgericht Bremen: Vermieter hat Gestaltungswünschen des Mieters Folge zu leisten

Die im Mietvertrag notierte Schönheitsrenovierungsklausel war unwirksam. Dies führte dazu, dass grundsätzlich der Vermieter notwendige Malerarbeiten auszuführen hatte.

Der Mieter forderte den Vermieter auf im Eingangs- und Wohnbereich Malerarbeiten auszuführen, da hier eine Renovierungsbedürftigkeit bestand. Der Vermieter erklärte sich hierzu grundsätzlich bereit, wollte den Eingangs- und Wohnbereich jedoch nur in weiss streichen. Der Mieter verlangte jedoch einen Anstrich in cremeweiß, wie ursprünglich vorhanden.Dies lehnte der Vermieter mit der Begründunng ab, dass ihm die Farbwahl obläge. Diese Auffassung ist falsch, wie das Landgericht jetzt festestellte: Der Vermieter hat den Gestaltungswünschen des Mieters jedenfalls insoweit zu folgen, als ihm hierdurch keine Nachteile enstehen ( LG Bremen Hinweisbeschluss -1 S 37/17-).


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