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Erstattungsanspruch bei zu Unrecht durchgeführter Renovierung

Bundesgerichtshof stärkt die Mieterrechte mit diesem Urteil, so Gert Brauer vom Mieterschutzbund. Wer seine Wohnung bei Auszug renoviert hat, ohne hierzu verpflichtet zu sein, hat nun einen Anspruch auf Erstattung.

Mit dieser Entscheiddung ist eine in der Beartungspraxis häufig gestellte Frage nunmehr endgültig zugunsten der Mieter geklärt worden, so Gert Brauer.

Der BGH entschied, dass der Vermieter ungerechtfertigt bereichert ist, wenn der Mieter im Glauben an eine wirksame Vertragsregelung bei seinem Auszug renoviert, obwohl die Vertragsregelung unwirksam und er zu diesen Arbeiten tatsächlich nicht verpflichtet war. Der Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung bemisst sich nach Ansicht der BGH-Richter nach dem Betrag der üblichen bzw. angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Hat der Mieter die Arbeiten selbst ausgeführt und in Eigenleistung renoviert, gehören zu dem Erstattungsanspruch der Ersatz an Freizeit, Materialkosten sowie den Kosten für die Helfer aus dem Bekanntenkreis.


© Der Bremer Mieterschutzbund e.V.

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