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Fogging-Effekt (Schwarzstaub-Ablagerungen)

Der Bundesgerichtshof hat am 28.05.08 seine Rechtsprechung zum Fogging-Effekt erweitert.Unter dem Aktenzeichen VIII ZR 271/07 bestätigte der BGH ein Urteil des Landgerichts Berlin, wonach ein Vermieter grundsätzlich verpflichtet ist, Fogging-Ablagerungen in der Wohnung des Mieters zu beseitigen.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Mieter die plötzlich auftretenden Verfärbungen nicht "zu vertreten", d.h. nicht verschuldet hat. Im vorliegenden Fall stellte ein Gutachter zwar fest, dass die Ablagerungen nur von der Mieterin selbst hervorgerufen sein konnten. Sie hatte allerdings nur handelsübliche Teppichware verlegt, die Wände mit handelsüblichen Farben gestrichen und die Fester auch im Winter gereinigt. Dies alles, so der BGH, halte sich im Rahmen eines "vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache". Daher hafte die Mieterin nicht für den Schaden, sondern der Vermieter muss tätig werden.


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