Seit über 20 Jahren Mietrechtsberatung in Bremen und umzu!

Kein Mittel gegen Abmahnung

Mieter können gegen eine Abmahnung des Vermieters keine Rechtsmittel einlegen - auch dann nicht, wenn sie unberechtigt ist. Das entschied der der Bundesgerichtshof.

Der Fall: Ein Kölner Vermieter hatte seinen Mieter wegen Ruhestörungen abgemahnt. Nachbarn hatten ein überlaut eingestelltes Fernsehgerät bemängelt. Für den Fall einer erneuten Beschwerde kündigte der Vermieter die fristlose Kündigung des Mietvertrages an.

Wie schon die Vorinstanzen lehnte jetzt auch der Bundesgerichtshof (BGH) eine Möglichkeit des Mieters ab, sich gegen die aus seiner Sicht unberechtigte Abmahnung zu wehren.

Nach Ansicht des BGH ist der Mieter auch durch eine unberechtigte Abmahnung nicht in seinen Rechten verletzt. Die Abmahnung habe nur die Wirkung, dem Mieter ein als Vertragsverletzung beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen. Sollte der Vermieter später tatsächlich eine Kündigung aussprechen, kann sich der Mieter natürlich im Räumungsprozess dagegen wehren.

Gert Brauer, Jurist beim Bremer Mieterschutzbund, hält dieses Urteil für problematisch, da die Abmahnung häufig die Voraussetzung für eine fristlose oder auch fristgerechte Kündigung wegen Vertragsverletzungen ist. Mieter sollten daher bereits in diesem zeitlichen Stadium die Möglichkeit erhalten, sich gegen unberechtigte Vorwürfe zu wehren. In der jetzigen Situation haben die Mieter nur die Möglichkeit im Gerichtsverfahren die Abmahnung überprüfen zu lassen.


© Der Bremer Mieterschutzbund e.V.

Basic Information.