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Heizungsausfall: Was können Mieter*innen tun?

Gerade in der kalten Jahreszeit ist ein Heizungsausfall sehr ärgerlich. Die Temperaturen sinken in der Wohnung schnell ab. Ein Aufenthalt ist mit erheblichen Einschränkungen verbunden. Was in einem solchen Fall zu tun ist, wir erklären es:

Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, den Mangel so schnell wie möglich zu beseitigen, d.h. dieser ist bei einem Ausfall unverzüglich zu informieren.

Ersatzvornahme möglich:

Unternimmt der Vermieter nichts, sollte man ihm eine angemessene Frist für die Beseitigung des Mangels setzen. Die Dauer der Frist ist abhängig vom Mangel und den Aussentemperaturen. Ein Totalausfall der Heizung im Winter rechtfertigt eine sehr kurze Frist, während der Ausfalls eines einzigen Heizkörpers eine längere Frist zur Reparatur erfordert.

Nach Ablauf der Frist hat der Mieter das Recht, selbst einen Fachbetrieb mit der Reparatur der Heizung zu beauftragen. Die Kosten hat der Vermieter zu tragen. Wenn dieser die Kosten nicht direkt übernimmt, können sie mit den nächsten Mietzahlungen verrechnet werden.

Alternativ besteht die Möglichkeit den Vermieter gerichtlich im Wege einer einstweiligen Verfügung in Anspruch zu nehmen.

Mietminderung möglich:

Für die Dauer des Heizungsausfalls hat ein Mieter das Recht, einen Teil der Miete einzubehalten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vermieter sofort über den Mangel informiert wurde und damit die Möglichkeit hatte, den Defekt zu beheben.

Wie hoch die Kürzung ausfallen darf, hängt davon ab, wie schwerwiegend der Mangel ist. Im Extremfall ist eine Wohnung im tiefsten Winter bei Heizungsausfall nicht mehr bewohnbar, dann könnte die Miete um 100% gemindert werden. In einem solchen Fall kann sogar eine Mietminderung von 100 Prozent gerechtfertigt sein. Bei Temperaturen im Plusbereich, wäre eine solch hohe Kürzung sicherlich übertrieben. Mietminderungen um die 20 Prozent könnten hier angemessen sein.


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