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Nutzerwechselgebühr nicht vom Mieter zu zahlen

Lange Zeit war in der Rechtsprechung umstritten, wer die Nutzerwechselgebühren zu zahlen hat. Nun hat der Bundesgerichtshof klar gestellt, dass grds. der Vermieter diese Kosten zu übernehmen hat, es sei denn, es wurde eine anderweitige vertragliche Regelung getroffen.

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter von einem Mieter, der vor Ablauf der Abrechnungsperiode auszieht, für die Zwischenabrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten eine Nutzerwechselgebühr verlangen kann.

Der BGH hat nun entschieden, dass es sich bei der Nutzerwechselgebühr nicht um umlagefähige Betriebskosten handelt, sondern um Verwaltungskosten, die nicht an die Mieter weiter gegeben werden können ( BGH VIII ZR 19/07).


© Der Bremer Mieterschutzbund e.V.

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