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Kaution: Anspruch auf Rückzahlung verjährt in 3 Jahren

Mieter dürfen Ihren Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nicht auf die lange Bank schieben. Der Rückzahlungsanspruch verjährt in 3 Jahren, so dass Landgericht Oldenburg ( 4 T 93/13 ).

Grundsätzlich kann sich der Vermieter Zeit lassen mit der Abrechnung der Kaution, in Bremen regelmäßig bis zu 6 Monate. Und so wird dann die Frist berechnet: Endet das Mietverhältnis im August 2013, so entsteht der Anspruch auf Abrechnung der Kaution zum 31.03.2014.

Die Verjährungsfrist beginnt nach den gesetzlichen Regelungen am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch fällig wurde, also Ende 2014. Drei Jahre später, somit am 31.12 2017, verjährt der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution.


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