Bundesgerichtshof stärkt Mieterrechte
Höhere Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nur nach korrekter Abrechnung möglich! Hintergrund der Entscheidung war folgender Sachverhalt: Der Vermieter rechnete über die Betriebskosten ab und verlangte von den Mietern aufgrund einer errechneten Nachzahlung höhere Vorauszahlungen auf die Nebenkosten.
Die Mieter leisteten die erhöhten Zahlungen nicht, da nach ihrer Ansicht die Betriebskostenabrechnung zu korrigieren war. Es bestanden Einwendungen gegen die die Hausmeisterkosten und dem Verteilerschlüssel zu den abgerechneten Kosten für Wasser und Abwasser. Der Vermieter beachtete die Einwendungen jedoch nicht, sondern erhöhte auch in den weiteren Jahren die Vorauszahlungen. Als die Mieter diese auch nicht zahlten, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges. Zu Unrecht, wie der BGH jetzt entschied. Erhöhte Vorauszahlungen auf die Betriebskosten kann der Vermieter nur verlangen, wenn die Betriebskostenabrechnung auch in Ordnung ist. Entscheidender Punkt ist, ob die Abrechnung inhaltlich korrekt ist. Diese Entscheidung ist richtig und die Korekktur der bisherigen Rechtsprechung des BGH war dringend notwendig, so Gert Brauer vom Mieterschutzbund. Der Vermieter hat korrekt abzurechnen und darf nicht aufgrund fehlerhafter Abrechnungen erhöhte Vorauszahlungen verlangen.