Einfacher Zeitmietvertrag als Kündigungsverzicht gewertet
Im Mietvertrag von 2004 war vereinbart, dass der Vertrag auf Wunsch des Mieters auf bestimmte Zeit geschlossen wird, und zwar bis zum 31.10.2011. Weiterhin wurde dem Mieter eingeräumt den Vertrag zweimal um jeweils 3 Jahre zu verlängern. Der Vermieter kündigte jedoch wegen Eigenbedarfs und berief sich auf die Unwirksamkeit der zeitlichen Befristung.
Begründung: Gesetzlich ist es seit 2001 nicht mehr statthaft einfache Zeitmietverträge abzuschließen. Derartige Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und sind auch wegen Eigenbedarfs kündbar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah dies jetzt anders. Er ging von dem Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Mietvertrages. Hiernach sollte der Vertrag über mehrere Jahre fortdauern. Der BGH legte diesen ursprünglichen Willen der Vertragspartner zugrunde und entschied, dass für die Jahre der vereinbarten Laufzeit des Vertrages faktisch ein Kündigungsverzicht besteht und das Mietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt werden kann.