Kaution
Viele Mieter müssen sich vertraglich verpflichten, bei Einzug eine Kaution zu zahlen. Sie sollte zur Sicherheit der Vermieter dienen, für den Fall, dass die Mieter ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht erfüllen.
Die Höhe der Kaution ist gesetzlich auf maximal drei Monatsmieten begrenzt. Unabhängig von der Regelung im Mietvertrag sind die Mieter berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilbeträgen zu leisten. Die erste Rate ist mit Beginn des Mietverhältnisses fällig und nicht, wie häufig verlangt, bei Vertragsabschluß. Vertragliche Abweichungen zum Vorteil der Mieter sind gesetzlich möglich.
Die Vermieter sind verpflichtet, die Kaution bei einer öffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Für Mietverhältnisse, die seit dem 01.01.1983 begonnen haben, besteht generell die Verpflichtung, die Kaution marktüblich zu verzinsen und bei Rückzahlung sämtlicher angefallener Zinsen und Zinseszinsen ebenfalls an die Mieter auszuzahlen.
Vermieter können die Kaution dann in Anspruch nehmen, wenn die Mieter ihren mietvertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind; z.B., wenn fällige Mietzahlungen nicht geleistet wurden oder die Wohnung nicht im vertraglich vereinbarten Zustand zurückgegeben wurde. Die Prüfungsfrist für Vermieter hierfür wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. In Bremen beträgt diese Frist bis zu sechs Monaten. Haben die Mieter eine Kaution geleistet, kann im Falle eines Hausverkaufes von dem Käufer diese Kaution zurückverlangt werden. Es spielt hierfür keine Rolle, ob dieser die Kaution tatsächlich vom Verkäufer erhalten hat. Der frühere Vermieter bleibt dem aber dennoch weiterhin verpflichtet, falls bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Käufer nichts mehr zu holen ist.