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Tierhaltung

Da eine gesetzliche Regelung nicht existiert, kommt es ausschließlich auf den Mietvertrag an. Nicht sämtliche Regelungen im Mietrvertrag sind wirksam. Der Bremer Mieterschutzbund versucht ein wenig Klarheit in die ganze Sache zu bringen:

Tierhaltung ist mietvertraglich nicht geregelt:
Enthält der Mietvertrag keine (oder eine unwirksame) Regelung, kommt es darauf an, ob die vom Mieter konkret geplante Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört oder nicht.
Bei Kleintieren wie Hamster, Schildkröten, Zierfische, Ziervögel usw. besteht Einigkeit, sie dürfen gehalten werden; das gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Für das AG München (v. 6.7.2004 – 413 C 12648/04 -) zählt auch ein Minischwein zu den Kleintieren; das AG Hanau (v. 18.2.2000 – 90 C 1294/99-90 -) rechnet auch Chinchillas dazu, das LG Düsseldorf (v. 29.6.1993 – 24 S 90/93 -) einen Yorkshire-Terrier. Nach einer Entscheidung des AG Bückeburg (v. 12.10.1999 – 73 C 353/99 (VI) -) ist auch für ungefährliche Schlangen in einem Terrarium keine Genehmigung des Vermieters erforderlich; anders bei zahlreichen Gift- bzw. Würgeschlangen in einer Eigentumswohnung (OLG Frankfurt v. 19.7.1990 – 20 W 149/90 -; LG Bochum v. 20.12.1988 – 7 T 767/88 -). Stellt sich allerdings heraus, dass von dem Kleintier Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen der Mitbewohner ausgehen, kann der Vermieter die Haltung untersagen (AG München v. 6.7.2004 – 413 C 12648/04 -).

Hundehaltung
Ob die Hundehaltung vertragsgemäß ist, lässt sich nur im Einzelfall unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten beantworten. Zu den vom BGH ausdrücklich aufgeführten Beurteilungskriterien zählen insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung des Vermieters sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.
Kampfhunde kann der Vermieter in der Regel verbieten. Bei der Haltung eines Mischling-Hundes muss der Mieter ohne konkrete Anhalte aber nicht vortragen, dass zu den im Tier vereinigten Hunderassen kein Kampfhund gehörte. Bei der Abwägung wiegt das Interesse des Vermieters an einer möglichen Konfliktvermeidung weniger schwer als das Interesse des

Katzenhaltung
Auch Katzen sind keine Kleintiere. Die Haltung einer Hauskatze ist aber Bestandteil des üblichen und nach § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Vermieter zu gewährenden Mietgebrauchs, sofern nicht ganz konkrete, sich aus dem Mietverhältnis oder der Besonderheit der Mietsache explizit ableitende Interessen des Vermieters der Haltung entgegenstehen und vom Vermieter eingewandt werden
Führt das Urinieren einer Katze dazu, dass die Mietwohnung nach Auszug des Mieters erheblich nach Katzenurin riecht, stellt dies eine Beschädigung des Mietobjektes dar, für die der Mieter nicht nur aus dem Vertrag, sondern auch als Tierhalter nach § 833 Satz 1 BGB einzustehen hat (AG Bremen v. 22.12.2014 – 19 C 479/13 -).
Die Tierhaltung ist nach dem Mietvertrag verboten
Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob die Tierhalte-Klausel individuell ausgehandelt wurde oder ob es sich – wie meist – um eine Formularklausel handelt.

Individualvereinbarung
Wurde die Klausel im Mietvertrag ausgehandelt, dass der Mieter keine Hunde oder Katzen halten darf, gilt das auch. Der Mieter kann später nicht einwenden, er würde durch das Verbot in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt (BVerfG v. 21.2.1980 – 1 BvR 126/80 -). Auf Verlangen des Vermieters muss er daher das Tier wieder abgeben. Nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. Blindenhund) kann ein solches Verbot unwirksam sein (BGH v. 4.5.1995 – V ZB 5/95 -; BayObLG v. 25.10.2001 – 2 ZBR 81/01 -).

Formularklausel
Enthält der Mietvertrag das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung, ist diese Formularklausel unwirksam, weil dann auch Wellensittiche, Goldhamster, Schildkröten oder Zierfische (so genannte Kleintiere) verboten wären (Ebenfalls unwirksam ist die Klausel, wonach sich der Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten). Eine derartige Vertragsklausel benachteiligt den Mieter unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenslagen verbietet. Denn es kann sehr wohl zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören, einen Hund oder eine Katze in der Wohnung zu halten.
Die Unwirksamkeit einer Klausel bedeutet aber nicht, dass nun jede Tierhaltung erlaubt wäre. Vielmehr kommt es darauf an, was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Dies muss jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden Die Interessen von Mieter, Vermieter und Nachbarn im Haus müssen berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden (siehe Punkt 2).
Wirksam ist die Regelung in einer Hausordnung über das Verbot, Tiere im Aufzug zu befördern (LG Karlsruhe v. 12.12.2013 – 5 S 43/13 -).
Nach dem Mietvertrag ist die Zustimmung des Vermieters notwendig:
Eine Klausel, nach der jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, ist unwirksam. Der Mietvertrag muss auf jeden Fall berücksichtigen, dass die Haltung von Kleintieren (s.o.) vertragsgemäß ist. Die Klausel ist daher auch dann unwirksam, wenn sie zwar einige, aber nicht alle Kleintiere von der Zustimmungspflicht des Vermieters ausnimmt
Liegt eine unwirksame Klausel vor, muss wie bei einer fehlenden Regelung (s.o.) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob die Tierhaltung vertragsgemäß ist.

Widerruf der Erlaubnis
Kommt es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Interessen des Vermieters oder der übrigen Mieter, kann der Vermieter die Zustimmung zur Tierhaltung widerrufen (LG Hamburg v. 30.8.2001 – 334 S 26/01 -; AG München v. 6.7.2004 – 413 C 12648/04 -). Die Angst vor einem Bullterrier (LG Nürnberg-Fürth v. 2.2.1990 – 7 S 3264/89 -) oder Dobermann (LG Hamburg v. 4.3.1999 – 333 S 151/98 -) ist ein triftiger Grund.
Ein triftiger Grund liegt nicht schon dann vor, wenn der Hund gelegentlich bellt. In einem größeren Mietshaus mit einer Vielzahl von Mietparteien und bei 3 bis 4 genehmigten Hundehaltungen sowie einer größeren Zahl von Kleintierhaltungen gehört es zur hausüblichen Geräuschkulisse, wenn tagsüber hin und wieder Hundegebell oder Vogelgezwitscher aus einer Wohnung kommt (AG Hamburg-Wandsbek v. 23.10.1990 – 716c C 114/90 -; AG Frankfurt v. 18.8.1976 – 33 C 4380/75 -). Der Vermieter ist aber zum Widerruf berechtigt, wenn ein Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt und in fremde Wohnungen eindringt (AG Hamburg-Altona v. 26.9.1989 – 316a C 97/89 -). Auch das stundenlange schrille Pfeifen eines Papageis muss nicht hingenommen werden (OLG Düsseldorf v. 10.1.1990 – 5 Ss (OWi) 476/89 – (OWi) 198/89 I -). Werden Kakadus in einer Voliere im Garten gehalten, können Nachbarn bei Lärmbelästigungen eine Begrenzung des Aufenthalts im Freien auf eine Stunde täglich verlangen (LG Zwickau v. 1.6.2001 – 6 S 388/00 -).


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