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Rauchwarnmelder - Wer zahlt was?

Kann man sich gegen den Einbau wehren?
Die Installation durch den Vermieter gilt als Modernisierung und muss grundsätzlich geduldet werden. Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn Mieter ihre Wohnung bereits selber mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben (BGH vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 290/14). In Bremen schreibt das Gesetz vor, dass je ein Rauchwarnmelder in allen Wohnräumen (Schlafzimmer, Kinderzimmer, Wohnzimmer) sowie in Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen, montiert werden muss. Wer der ausführenden Firma den Zutritt zur Wohnung verweigert, verletzt seine mietvertraglichen Pflichten.

Welche Kosten kommen auf den Mieter zu?
Wie bei jeder Modernisierung können jährlich 11 Prozent der Anschaffungskosten auf die Mieter umgelegt werden. In aller Regel ergibt das Mieterhöhungen von nicht mehr als 1 bis 5 Euro monatlich, selbst wenn hochwertige, funkgesteuerte Geräte installiert wurden.

Besteht ein Anspruch auf ganz bestimmte Rauchmelder?
Der Vermieter schuldet „mittlere Art und Güte“. Er kann frei entscheiden, welches Gerät er wählt – solange es nach DIN-Norm zertifiziert wurde. Es gibt einfache Rauchwarnmelder für 10 Euro. Auch sie schlagen zuverlässig Alarm, wenn es zu einer Rauchentwicklung kommt. Allerdings enthalten solche Billigprodukte häufig Alkalizellen mit kürzerer Lebensdauer. Gute Rauchmelder, die ab 20 Euro erhältlich sind, arbeiten meist mit Lithium-Langzeitbatterien. Sie sind zehn Jahre lang einsatzbereit. Funk-Rauchmelder, die es mit und ohne Internetverbindung gibt, kosten 100 Euro und mehr. Sie sollen vor allem für größere Häuser sinnvoll sein. Die einzelnen Melder sind per Funk miteinander verbunden. Bemerkt einer im Erdgeschoss Rauch, gibt es auch in allen anderen Etagen eine Warnung.

Wer ist für die Wartung zuständig?
Der Mieter ist für die Wartung zuständig. Wörtlich heißt es im Gesetz: „Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ Das heißt, der Vermieter kann einseitig festlegen, dass er die Wartung übernimmt. Der Bremer Mieterschutzbund hält dies auch für sinnvoll, denn keine Behörde wird überprüfen, ob der Mieter einer entsprechenden Pflicht nachkommt. Und was nutzt es, wenn man selber den Rauchmelder vorbildlich wartet, aber der Nachbar schludert? Außerdem: Wer technisch nicht so versiert oder zu gebrechlich ist, um auf eine Leiter zu steigen, ist ohnehin gut beraten, die Inspektion einem Techniker anzuvertrauen.

Was muss überhaupt gewartet werden?
Rauchmelder müssen einmal pro Jahr auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Die entsprechenden Mindestanforderungen sind in der DIN 14676 definiert. Demnach muss gecheckt werden, ob die Raucheintrittsöffnungen frei von Staub und Flusen sind und ob der akustische Signalgeber funktioniert. Auch die Auslösung eines Probealarms und gegebenenfalls der Batteriewechsel gehören dazu. Bei funkgesteuerten Systemen erfolgt die Funktionsprüfung „von außen“. Es muss also niemand in die Wohnung des Mieters – ein klarer Vorteil, auch für den Vermieter.

Können die Wartungskosten auf die Mieter umgelegt werden?
Ja, sofern im Mietvertrag unter der Rubrik „Sonstige Betriebskosten“ die Position „Wartung Rauchmelder“ steht. Fehlt eine solche Vereinbarung – was die Regel sein dürfte –, ist die Umlagefähigkeit rechtlich umstritten. Manche Amtsgerichte bejahen dies, andere nicht. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Einige Vermieter sind – offenbar auf Anregung ihrer Heizkostenabrechnungsfirma – auf die Idee gekommen, die Rauchmelder nicht zu kaufen, sondern zu mieten und die entsprechenden Kosten als Betriebskosten auf die Mieter abzuwälzen. Solche Miet- oder Leasingkosten sind nach überwiegender Ansicht nicht umlagefähig. Sie sind von den Kosten für die reine Funktionsprüfung abzuziehen.

Können Funkgesteuerte Systeme die Wohnung ausspionieren?
Einige Mieter befürchten, dass „smarte“ Rauchmelder dazu missbraucht werden können, Daten über das Nutzerverhalten zu sammeln. Es gibt sogar Systeme mit integrierter Videokamera, was in Mietshäusern jedoch nicht zulässig ist. Andere verfügen über Ultraschallsensoren. Diese können prüfen, ob dem Gerät etwas im Weg steht und ob man es abmontiert hat. Die Hersteller versichern, dass dadurch keine Bewegungsprofile erstellt werden können. Da die Abstandsmessung lediglich einen Umkreis von 50 bis 60 Zentimetern erfasst, könne das Gerät auch nicht feststellen, ob sich in der Wohnung Personen aufhalten. Dennoch sind datenschutzrechtliche Bedenken nicht ganz von der Hand zu weisen. Beim Bremer Mieterschutzbund fordert man daher die Verwendung von Systemen, die keine Rückschlüsse auf das Wohnverhalten erlauben.


© Der Bremer Mieterschutzbund e.V.

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