Instandhaltung
Die Instandhaltung des Objekts obliegt nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich dem Vermieter. Unter dieser Instandhaltungspflicht zählt alles, was zur Wohnung gehört, Türen und Fenster, Elektro- und Sanitärinstallationen, Fußböden, Decken und Wände, aber auch Keller,Treppenhaus etc...
Vermieter müssen die Mängel auf eigene Kosten beheben. Weder Reparaturen, noch erhaltende Maßnahmen gelten als Modernisierung. Dies hat zur Folge, dass diese Kosten nicht auf die Mieter umgelegt werden können. Eine Modernisierung liegt dagegen erst dann vor, wenn die Ausstattung der Wohnung über den bisherigen Zustand hinaus verbessert wird (beispielsweise Isolierfenster statt einfachverglaste Fenster).
Lediglich in Ausnahmefällen sind Mieter zur Beseitigung von Schäden verpflichtet und müssen für die Kosten aufkommen. Dies gilt beispielsweise bei selbstverschuldeten Schäden oder bei der Übernahme einer wirksamen Schönheitsrenovierungsregelung. In Teilbereichen gilt dies auch bei Kleinreparaturen.
Hinsichtlich dieser Kleinreparaturen ist in der Mehrzahl der Mietverträge geregelt, dass Mieter für kleinere Reparaturen selbst aufzukommen haben. Dies gilt allerdings nur für kleinere Reparaturen, die sich auf Einrichtungen beziehen, die von den Mietern ständig genutzt werden (Türklinken, Wasserhähne etc.) und in den, außer der Einzelfallsumme, auch eine angemessene Jahreshöchstsumme genannt wird, derzeit ca. € 100,00 pro Einzelfall und als Jahreshöchstbetrag 8%-10% der Jahresnettomiete.
Fehlen solche genauen Angaben, so ist eine Regelung im Mietvertrag zur Übernahme von Kleinreparaturen unwirksam.
Kommt der Vermieter seiner Instandhaltungsverpflichtung nicht nach und sind Mängel aufgetreten, so haben Mieter verschiedene Rechte
Kommt der Vermieter seiner Instandhaltungsverpflichtung nicht nach und sind Mängel aufgetreten, so haben Mieter verschiedene Rechte.
Selbstverständlich können sie unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen eine Instandsetzung verlangen und, soweit die Mängel nicht unerheblich sind und zu einer Wohnwertbeeinträchtigung führen, auch die Miete in angemessener Höhe mindern. Darüber hinaus kann ein Teil der Miete zurückbehalten werden und unter Umständen auch Schadensersatz verlangt werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit zu Ersatzvornahmen und bei einer erheblichen Mangelhaftigkeit des Objekts auch zur fristlosen Kündigung.