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Wohnungsrenovierung

Ob eine Wohnung während der Mietzeit oder mit Auszug renoviert werden muss, ist im Wesentlichen abhängig von einer Renovierungsregelung (Schönheitsreparaturen) im Mietvertrag.

Zu einer möglichen Renovierung gehört alles, was beim normalen Wohnen abgenutzt wird und sich im Innern der Wohnung befindet. Hierzu gehören das Tapezieren, das Anstreichen von Wänden und Decken, aber auch das Streichen von Heizkörpern und –rohren, der Türen und Fenster. Außenanstriche von Fassade, Fensterläden oder Haustüren sind dagegen Sache des Vermieters. Es gilt der Grundsatz, dass Mieter nicht mehr Renovierungsarbeiten durchzuführen haben, als sie selbst verwohnt haben.

Eine mietvertragliche Regelung, dass Mieter laufende Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten vornehmen müssen, ist grundsätzlich wirksam. Wie oft die Wände neu gestrichen bzw. tapeziert werden müssen, hängt vor allem davon ab, wie stark sie abgenutzt worden sind. Allgemeingültige Fristen bestehen hierzu nicht.

Enthält der Mietvertrag eine Klausel, nach der die Räume zwingend oder nach starren Fristen renoviert werden müssen, ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Zustand, so ist diese Regelung insgesamt unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die Mieter nicht renovieren müssen, weder beim Einzug oder beim Auszug. Da in vielen Mietverträgen entsprechende Klauseln vorhanden sind, entfällt in diesen Fällen die Verpflichtung zur Vornahme von Renovierungsarbeiten. Starre Fristen sind erkennbar an Formulierungen wie „…spätestens“ oder „…mindestens“.

Gültig sind hingegen Klauseln, in der die Fristen lediglich Empfehlungscharakter haben, zu erkennen an Formulierungen wie „…etwa“ oder „…in der Regel“. Soweit eine Verpflichtung zur Renovierung besteht, hat der Vermieter einen Anspruch darauf, dass diese fachgerecht ausgeführt werden müssen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Mieter grundsätzlich die Maler kommen lassen müssen. Geschuldet werden lediglich Arbeiten, die als fachgerecht ausgeführt zu betrachten sind.

Renovierungsklauseln, die den Mieter verpflichten, nur mit Zustimmung des Vermieters, „…von der bisherigen Ausführungsart abweichen zu dürfen“, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls unwirksam.

Ebenso unwirksam sind in Mietverträgen Klauseln, die den Mieter zu einer Endrenovierung der Wohnung mit Auszug verpflichten, unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung.


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