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Fristlose Kündigung bei Mietminderung möglich

Der Bundesgerichtshof hält eine fristlose Kündigung für möglich, wenn der Mieter die Zahlungen aufgrund von einer Schimmelpilzbildung mindert und sich anschließend heraus stellt, dass der Mieter den Mangel zu vertreten hat.

Der Mieter hatte aufgrund von Schimmel und Kondenswasserbildung die Miete um 20% gemindert. Nachdem ein Rückstand von 2 Monatsmieten aufgelaufen war, kündigte der Vermieter fristlos. Er teilte mit, dass das Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter ursächlich für den Auftritt der Schimmelpilzbildung gewesen sei. Es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten gab dem Vermieter Recht. Die Mieter wurden zur Räumung verurteilt.Zu Recht, wie jetzt der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschied. Auch wenn sich die Mieter über die Ursache des Mangelauftritts irren, ist die fristlose Kündigung berechtigt. Der Mieter habe Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten. Den Mietern musste sich die Vermutung aufdrängen, dass bei 2 Aquarien sowie eines Terrariums mit Schlangen eine die Schimmelbildung begünstigende Luftfeuchtigkeit im Haus bedingt und somit an das Lüftungsverhalten höhere Anforderungen zu stellen sind; Az.: VIII ZR 138/11


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