Mieterhöhung: tatsächliche Wohnfläche entscheidend!
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Wohnflächenabweichungen nicht mehr grundsätzlich eine 10-% Toleranzgrenze gilt.
Bei Mieterhöhungen ist maßgeblich die tatsächliche Wohnfläche, egal was im Mietvertrag steht ( BGH VIII ZR 266/14).
Ist die Wohnung also kleiner als im Mietvertrag angegeben, so darf der Vermieter bei Mieterhöhungen nur die tatsächliche Größe der Wohnung bei der
Berechnung der Mieterhöhung berücksichtigen. Ob diese neue Regelung auch bei der Abrechnung von Betriebskosten gilt, ist bisher noch nicht entschieden.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch bei der Abrechnung von Betriebskosten immer auf Grundlage der tatsächlichen Wohnungsgröße abzurechnen ist.