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Hausmeisterkosten sind aufzuschlüsseln

Der Bundesgerichtshof hat endlich Klarheit geschaffen. Die Position "Hausmeister" in der Betriebskosten-Abrechnung darf keine Kosten für Instandhaltungs- oder Verwaltungsarbeiten enthalten, auch wenn sie vom Hausmeister erledigt werden.

Nach dem Urteil hat der Vermieter die Hauswartskosten differenziert aufzuschlüsseln nach umlagefähigen Hauswartstätigkeiten und nicht umlagefähigen Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Danach müssten die nicht umlagefähigen Kosten aus den Hauswartskosten herausgerechnet werden. Ein pauschaler Abzug von beispielsweise 10 Prozent ist unzulässig, wenn der Mieter die Höhe des Abschlages bezweifelt.

Zwar dürften die Kosten des Hauswarts in eine Nebenkostenabrechnung eingestellt werden, aber nur die Kosten für „echte“ Hauswartsarbeiten. Dazu gehörten zum Beispiel Prüf- und Wartungsaufgaben, Gartenpflege oder Hausreinigung. Tatsächlich ist der Hauswart in der Praxis aber meistens ‚Mädchen für alles’. Er übernimmt kleinere Reparaturen, führt Ausbesserungen durch, zeigt Mietinteressenten die Wohnung, nimmt die Wohnung ab oder kümmert sich um Wohnungsmängel.

Hierfür muss der Mieter aber nicht zahlen, auch nicht über die Betriebskostenabrechnung.


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