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Finanzielle Härte für den Mieter - Mieterhöhung zurück gewiesen

Modernisierung-Mietererhöhung: finanzielle Härte für den Mieter muss berücksichtigt werden!

Im zu entscheidenen Fall hatte der Vermieter umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen ( Fassadendämmung, Vergrößerungs des Balkons etc.). Er erhöhte darufhin die Miete um € 240,00. Der Mieter wandte ein, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation die erhöhte Miete nicht zahlen kann. Der Vermieter behauptete dagegen, dass der Mieter als alleiniger Nutzer eine 86 qm große Wohnung nicht benötige und er ja in eine kleinere, günstigere Wohnung ziehen könne. Der Bundesgerichtshof gab hingegen dem Mieter Recht. Dieser lebe bereits seit seinem 5. Lebenjahr in der Wohnung und sei in der örtlichen Umgebung verwurzelt. Bei einer Interessenabwägung sei dieser Umstand mit zu berücksichtigen. Nicht nur der Vermieter, sondern auch der Mieter sei aus Art. 14 des Grundgesetzes geschützt. Die Mieterhöhung wurde zurück gewiesen.

Nicht geklärt ist mit dieser Entscheidung die Frage, wann überhaupt eine finanzielle Härte vorliegt, d.h. welchen Anteil am Haushaltseinkommen für die Mietzahlung noch zumutbar ist. Die Amts- und Landgeriochte urteilen hier noch sehr unterschiedlich. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes zur abschließenden Klärung dieser für viele Mieter entscheidenen Rechtsfrage steht leider noch aus.


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