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Corona: Änderungen beim Mieterschutz

Zutrittsrecht des Vermieters (Reparaturen/Wohnungsbesichtigungen)
Bei einer Epidemie ist das Recht des Mieters auf körperliche Unversehrtheit vorrangig gegenüber dem Eigentumsrecht des Vermieters.
Das bedeutet: Besichtigungen, die keinen dringenden unaufschiebaren Zweck verfolgen, sind auf die Zeit nach der Epidemie zu verschieben. Nicht notwendige Reparaturen ebenfalls. Notreparaturen sind dagegen zu gestatten.

Kurzarbeit-Schwierigkeiten die Miete zu zahlen
Grundsätzlich muss der Mieter auch bei Job-Verlust oder Kurzarbeit weiter hin die Miete zahlen. Jedoch hat der Gesetzgeber den Kündigungsschutz wegen der Corona-Krise erweitert. Sollte in dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 ein Mietrückstand wegen der Corona-Krise auflaufen, so kann das Mietverhältnis deswegen nicht gekündigt werden. Allerdings bleibt der Mieter auch hier zur Zahlung verpflichtet. Mit dem Vermieter sollte eine Stundung oder Ratenzahlung vereinbart werden. Ohnehin es ratsam ist, sich mit dem Vermieter rechtezitig in Verbindung zu setzen, falls eine Miete nicht gezahlt werden kann.

Ist ein Umzug jetzt noch möglich
Grundsäzlich ja. Solange das Umzugsunternehmen noch arbeitet und keine Ausgangssperren verhängt sind, darf noch umgezogen werden. Auf den Eigenschutz ist jedoch auch hier zu achten.

Wohnung ist gekündigt-nun bin ich an Covid-19 erkrankt
In diesem Fall kann niemnad einen Auszug verlangen. Auch hier hat die körperliche Unversehrtheit des Mieters Vorrang vor dem Räumungsinteresse des Vermieters.


© Der Bremer Mieterschutzbund e.V.

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