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Touristen im Haus können zur Mietminderung berechtigen

Eine Minderung der Miete setzt jedoch konkrete Beeinträchtigungen voraus. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt ( BGH VIII ZR 155/11 ). Ein Vermieter hatte einen Teil seiner Wohnungen im Haus als Ferienwohungen an Touristen vermietet.

Die Mieter hatten sodann die Miete um 20% gemindert, da sie sich erheblich belästigt fühlten. Es sei erheblicher Lärm und Schmutz festzustellen gewesen. Die überwiegend jungen Leute würden in den Wohnungen vorfeiern und dann spät nachts das Haus verlassen, um dann spät in der Nacht oder frühmorgens zurückzukehren. Viele Touristen klingelten nachts, der Müllcontainer sei häufig überfüllt, der Müll teilweise im Treppenhaus deponiert worden. Der BGH hat jetzt entschieden, dass deratige Beeinträchtigungen grundsätzlich zur Mietminderung berechtigen.


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