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Dreimonatige Kündigungsfrist gilt nicht immer

Bundesgerichtshof läßt Ausnahme von der 3-monatigen Kündigungsfrist zu.

Ein vor dem 1. September 2001 (Inkrafttreten des neuen Mietrechts) geschlossener Wohnungs-Mietvertrag, der auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass er sich mangels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, kann auch jetzt nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden (BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 257/06). Der Fall: Mieter und Vermieter hatten einen auf sieben Jahre befristeten Mietvertrag abgeschlossen, der ursprünglich bis zum 31. Juli 1998 lief. Zusätzlich war vereinbart, dass sich der Vertrag jeweils um ein Jahr verlängert, falls er nicht mit der gesetzlichen Kündigungsfrist – je nach Wohndauer zwischen 3 und 12 Monate – zu seinem Ablauftermin gekündigt wird.

Der Bundesgerichtshof erklärte, dass eine solche vertragliche Regelung nach dem bis zur Mietrechtsreform geltenden Recht wirksam war und auch nach neuem Recht weitergilt. Das bedeutet, dass der Mieter im vorliegenden Fall nur jeweils zum 31. Juli kündigen kann, allerdings mit drei Monaten Frist. Vorsicht: Mit welcher Frist die Kündigung zu erfolgen hat, richtet sich nach dem Einzelfall.

Es muss nicht stets die dreimonatige Frist nach dem neuen Mietrecht sein. Daher ist rechtzeitige Beratung beim Mieterverein dringend zu empfehlen.


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